20 August 2006

Der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof

Ein neuer Stern ist geboren. Seitdem - scheinbar - nur noch Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland begangen werden, hören wir fast täglich von ihm in den Nachrichten. Er richtet über Menschen, die Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (mittlerweile mit Monika Harms eine Frau) der Strafverfolgung aussetzen will.
Er entscheidet über die Verbringung oder den Verbleib von ermittelten Beschuldigten in der Untersuchungshaft: Die Rede ist vom Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof.
Eben zwei mutmaßliche rechte Schläger, noch von Kay Nehm dingfest gemacht, jetzt ein mutmaßlicher versuchter Zugbomber im Ballack Trikot. Es gibt ordentlich zu tun für den Ermittlungsrichter und man fragt sich, wer er wohl ist. Oder haben die vielleicht doch mehrere von denen?
Geringfügig interessant - und an dieser Stelle sollten Menschen, die Jura öde finden besser abschalten - ist die Frage, ob die Nachrichten und Ticker des Landes nicht glatt lügen und die Beschuldigten in Wahrheit dem Ermittlungsrichter am Oberlandesgericht zugeführt werden. Obwohl ich zugebe, dass Ermittlungsrichter am BGH besser klingt und auch ein Amt ist, welches es mit einem guten Examen anzustreben gilt. Karlsruhe ist schön und man hat immer gute Presse. Andererseits kann man sich im gepflegten Rechtstaat auch über die Untersuchungshaft beschweren. Nur bei wem, wenn man schon ganz oben beim BGH ist?
Gott scheidet aus. Er könnte ja Fundamentalist sein und würde dann wohl den Haftbefehl gegen den vielleicht Zugbomber mit Freuden kippen. Welcher Ermittlungsrichter ist nur gemeint? Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung können die Frage klären. OLG? BGH? Wie üblich: Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.


§ 169 StPO
(1) In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören (Terrorvereinigung gehört dazu), können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte (Haftbefehle) auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden
Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshof zuständig
Sehr eindeutig. Für die Anordnung von Untersuchungshaft in Fällen des Verdachtes der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129b StGB) bedarf es übrigens nicht mal eines klassischen Haftgrundes wie etwa Flucht oder Verdunklungsgefahr. Nach § 112 (3) StPO genügt der dringende Tatverdacht. Viel nachzuprüfen hat unser Freund der Ermittlungsrichter am BGH (!) wohl also nicht. Richtig so. § 129b StGB ist endlich mal eine scharfe Waffe gegen das Böse.

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2 Comments:

At 9:53 AM, Blogger Herr V. B. Müller said...

hach ja, ermittlungsrichter beim bgh war auch so eine karriere, die mir als angenehm vorschwebte. doch auch diesen würdigen posten habe ich ausgeschlagen, um mich ganz der abzock... äh, ausbildung künftiger arbeitsloser zu widmen. jetzt, wo das rechtsberatungsgesetz fundamental verunstaltet werden soll, bin ich mir sicher, dass kaum noch ein junger student der jurisprudenz einen einträglichen anwaltsjob erhalten wird.

 
At 8:15 PM, Anonymous Anonym said...

V.B. - Du machst uns schon gut Hoffnung! :)

 

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