05 Juli 2006

WM: Alles ist vorbei!

Seit gestern ist alles aus. Der schnelle Tag ist hin. Die Nacht schwingt ihre Fahn. Wochenlang hatte uns die WM verfolgt und auch die Examensvorbereitung ein fürs andere mal empfindlich gestört. Wie eine fußfesselnde Eisenkugel im Knast schleppten wir den Fußball tagsüber durch die Bibliotheken, Vorlesungen und Klausurbesprechungen. Und da aufgrund des zentnerschweren Betonballes stets drohte, dass man nicht rechtzeitig zum Anstoß am Fernseher erscheinen würde, musste der Lernplatz verständlicherweise schon ein paar Stunden früher verlassen werden. Ach, es war schön mit dem Ball am Fuß. Jetzt haben wir verloren und doch gleichsam unsere Beinfreiheit wieder gewonnen. Die Kugel am Fuß ist weg. Wir trocknen die Tränen, aber Phantomschmerz stellt sich ein. Wir werden mit dem Ergebnis versöhnt werden. Es folgen die letzten Monate zum Examen und, wie auch im Fußball, gilt: Laß, höchster Gott, mich doch nicht auf dem Laufplatz gleiten!

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5 Comments:

At 7:25 AM, Anonymous Anonym said...

Wie sieht es denn mit einer juristischen Betrachtung davon aus:
http://szenenapplaus.de/2006/07/03/betonfussballe/

 
At 1:16 PM, Anonymous Anonym said...

Thomas...Du merkst doch (ob des wortgewaltigen Ausdrucks), dass der Autor derzeit eher in philosophischen Sphären schwebt ;)) ... da komm doch nicht mit solch banalen weltlichen Problemen ;))

Abgesehen davon trifft es seine Beschreibung ganz gut, auch ich fühle den (geliebten) Klotz am Bein verschwunden, so dass man sich wieder auf andere Sachen konzentrieren kann/muss/sollte. Aber vielleicht dürfen wir ja Samstag nochmal anständig feiern aufm Kudamm (das können wir auf jeden Fall weltmeisterlich ;)...

 
At 7:49 PM, Blogger vk26 said...

Leicht verspätet (wieso werde ich hier noch in einem gesonderten Post behandeln), nehme ich zu dem juristischen Problem der Betonbälle wie folgt Stellung:

Betonbälle auf dem Bürgersteig könnten tatsächlich einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB darstellen (Bürgersteig als öffentliche Verkehrsfläche...). Die Staatsanwaltschaft geht wohl von "Hindernisse bereiten" (Abs. 1 Nr. 2) aus. Darüberhinaus bedarf es einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben von Menschen. Bezüglich dieser Merkmale muss man grundsätzlich vorsätzlich handeln. Hier kommt wohl nur eine fahrlässige Begehungsweise in Betracht. Strafrahmen Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Knast.

Gefährliche Körperverletzung könnte es sein, begangen mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Was ein solches ist, ist abartig umstritten und ich spare mir die genaue Prüfung. Ich denke, ein Betonball ist keines bzw. im Zweifel fehlt es am Vorsatz. Eine einfache vorsätzliche KV wird man wohl annehmen dürfen, denn die beiden Spinner aus Friedrichshain werden wohl die Gefahr einer Verletzung erkannt, diese ernst genommen und sich damit abgefunden haben. "Can you kick it?" ist nicht nur Teil des Kunstwerks, sondern für mich auch eine Aufforderung zum Tritt gegen den Ball. Wer auffordert und den Ball ohne Hinweis zurück lässt, findet sich mit Verletzungen ab (weitere Festellungen erforderlich... :-) ).
Artikel 5 Grundgesetz, die tolle Kunstfreiheit, hilft den beiden hier nicht. Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks entbindet nicht von der Achtung der allgemeinen Gesetze, Art. 5 Abs. 2 GG.

Wie Benni sagte, fand ich die Betonballgeschichte tatsächlich unter nicht-juristischen Aspekten interessanter. Aber so ein Jura Beitrag kann ja nicht schaden....Brrr... Ich fürchte jedoch, ich habe die Büchse der Pandora geöffnet und höchstrichterliche Blog-Leser werden mir abermals diese Ausführungen im Wege der Revision um die Ohren hauen. :-)

In diesem Sinne gebe ich den Ring frei für Herrn Prof. Dr. Fischer, RiaBGH. Hält all dies rechtlicher Überprüfung stand, großer Meister?

 
At 11:31 AM, Anonymous Anonym said...

alles fraglich, was der blogger hier bezüglich der strafbarkeit verbreitet. die strittigen punkte können jedoch dahinstehen, da im ergebnis die rübe runter muss. die rüben, genaugenommen, nämlich der betonfussballaufsteller bzw. -ausleger. die unterstellte bandenmäßige begehungsweise rechtfertigt hier praeter legem ausnahmsweise einmal die verhängung der todesstrafe. es handelt sich ohnehin sicherlich um verbrecherrüben, siehe auch C. Lombroso sowie zuletzt wohl auch E. Kretschmer (1921).

 
At 11:48 AM, Anonymous Anonym said...

Ich habe noch einige Bemerkungen zu den juristischen Fragen, die auf dieser "Hausseite" diskutiert wurden. Vorweg möchte ich meine Empörung über die, von allen Autoren hier praktizierte, Verunglimpfung der Deutschen Rechts- und Sozialsprache, zum Ausdruck bringen. So ist es eine Erniedrigung der Sprache, wenn ein in Deutschland publiziertes Kunstwerk, mit den auffordernden Anglizismen "Kick IT", eine Selbstverletzung verursacht, obwohl der tatbestandliche Erfolg, auch durch eine in der Rechtssprache Deutsch formulierten Imperativ, wie "TRITT ES", hätte erzielt werden können. Auch kann der Einwand, eine in deutscher Sprache formulierte Aufforderung zur Selbstverletzung sei nicht für alle verständlich, indes nicht überzeugen. Zum Einen steht der Standort Deutschland als Austragungsort der Weltmeisterschaft schon lange fest, sodass ein Fehler über die sprachlichen Nah- und Fernziele, durch ein antizipierten Deutschlernen im Vorfeld, für jedermann vermeidbar war. Zum Anderen, wird der stets zwischen Tathandung und Taterfolg notwendig bestehende Zusammenhang, hier physisch vermittelt, durch einen freien Willensentschluß des Geschädigten. Dieser für den Betroffenen tragische Willensentschluß zur Selbstverletzung wird jedoch eher durch die Ballform als durch die sprachliche Verdichtung, beeinflusst. So muss letzlich tenoriert werden, dass einzig und allein die Begriffe "Tritt es" hätten verwendet dürfen.
Zu den juristischen Fragen, wird zu eine späteren Zeitpunkt, nach Auswertung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, Stellung bezogen.

Gruß C. Roxin

 

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