16 Juni 2006

WM: Examen nach dem Fahnatismus

Die WM ist in vollem Gange und in diesem noch jungen Blog ist die Arbeit gänzlich zum Erliegen gekommen. Ganz anders sieht dies natürlich bei der weiterhin mühevollen Examensvorbereitung aus: Einige juristisch wertvolle und WM spezifische Entscheidungen sind ergangen. Jeder Examenskandidat hat dieser Tage gelesen, warum die WM-Spieleintrittskarte etwas anderes ist als eine banale Kinokarte und wie sie übertragen wird, sowie - vor einiger Zeit - weshalb ein von Terroristen gekapertes Flugzeug mitsamt der entführten Passagiere leider doch ins WM Stadion stürzen muss, wenn es Fuchs Schäuble nicht gelingt, es vorher durch geschickte Manöver abdrängen zu lassen...

Und auch ein bislang stiefmütterlich behandelter Artikel des Grundgesetzes, der aber ein Gut von ganz besonderem Verfassungsrang enthält, entpuppt sich momentan und allerorts sichtbar als enorm prüfungsrelevant!

Art. 22 GG:
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold

Er scheint angesichts des prägnanten Wortlauts keiner weiteren Klarstellung zu bedürfen, aber dennoch:
Fraglich ist, ob sich der Vorschrift nicht irgendwo ein Gebot entnehmen lässt, ein mit schwarz-rot-goldener Beflaggung bestücktes Kraft- oder Luftfahrzeug (Flugzeug!!) als sonderberechtigt anzusehen und daher Versuche, es auf seinem bestimmten Wege - sei es das vollbesetzte Olympiastadion - abzudrängen, unzulässig sind. Insbesondere auch solche durch geschickte Manöver.

Ein hoffentlich ewig praxisfernes Problem, das jedoch in einer Examensarbeit beim Justizprüfungsamt ('Türhüter') zu untersuchen sein könnte.

Ein todsicherer Klausurtipp, der Wichtigkeitskategorie Fünf Fahnen...ähh Sterne.

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